Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 25.09.2026
Morank, Inhaber Tolga Morkan Luise-Rinser-Straße 6, 47506 Neukirchen-Vluyn Telefon: 0172 1884689 · E-Mail: info@morank.de
§ 1 Geltungsbereich, ausschließliches Unternehmergeschäft
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Morank, Inhaber Tolga Morkan (nachfolgend „Morank") und dem Auftraggeber über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen.
(2) Morank schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Der Auftraggeber versichert mit Absenden seiner Bestellung beziehungsweise mit Annahme eines Angebots, dass er ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Morank ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Besteller als Verbraucher handelt. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich und vollständig erstattet.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Morank stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn Morank in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(5) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass Morank in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsübersicht
Morank erbringt insbesondere folgende Leistungen:
- Warenlieferung: Verkauf von NFC-Aufstellern zur Erfassung von Google-Bewertungen. Der Aufsteller wird vor Versand mit dem vom Auftraggeber angegebenen Bewertungslink programmiert.
- Werkleistungen: Konzeption und Erstellung von Websites, Landingpages und Unternehmenswebsites.
- Laufende Dienstleistungen: lokale Suchmaschinenoptimierung, Betreuung und Optimierung von Google-Unternehmensprofilen sowie weitere digitale Marketingleistungen.
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Produktbeschreibung im Onlineshop beziehungsweise aus dem jeweiligen individuellen Angebot.
§ 3 Vertragsschluss beim Warenkauf
(1) Die Darstellung der Produkte im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung.
(2) Mit Absenden der Bestellung über den Bestellbutton gibt der Auftraggeber ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags ab. Vor Absenden der Bestellung kann der Auftraggeber seine Eingaben in der Bestellübersicht prüfen und korrigieren.
(3) Der Kaufvertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von Morank per E-Mail zustande, die nach Zahlungseingang versandt wird. Nimmt Morank eine Bestellung nicht an, wird ein bereits gezahlter Betrag unverzüglich und vollständig auf demselben Zahlungsweg erstattet. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Vertragsschluss besteht nicht.
(4) Der Vertragstext wird von Morank gespeichert. Die AGB können jederzeit auf der Website abgerufen und gespeichert werden.
§ 4 Vertragsschluss bei Dienstleistungen und Werkleistungen
(1) Dienstleistungs- und Werkverträge kommen durch ein individuelles Angebot von Morank in Textform und dessen Annahme durch den Auftraggeber in Textform zustande. Eine Annahme per E-Mail genügt.
(2) Angebote von Morank sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, 14 Kalendertage ab Zugang gültig.
(3) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden zusätzlich vergütet.
§ 5 Preise, Zahlung, Verzug
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der im Bestellvorgang beziehungsweise im Angebot ausgewiesene Preis.
(2) Der Versand innerhalb Deutschlands ist kostenfrei. Morank liefert ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Warenlieferungen sind vor Versand vollständig zu zahlen. Zur Verfügung stehen die im Bestellvorgang angebotenen Zahlungsarten. Die Abwicklung erfolgt über externe Zahlungsdienstleister; deren Bedingungen gelten ergänzend im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Zahlungsdienstleister.
(4) Werkleistungen (Websites) werden nach dem im Angebot vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(5) Laufende Dienstleistungen werden monatlich im Voraus abgerechnet und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(6) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Morank berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale in Höhe von 40,00 € nach § 288 Absatz 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung länger als 14 Kalendertage in Verzug, ist Morank berechtigt, laufende Leistungen bis zum Zahlungseingang auszusetzen. Morank wird die Aussetzung zuvor in Textform ankündigen.
§ 6 Lieferung, Lieferzeit, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
(1) Der NFC-Aufsteller wird nach Vertragsschluss und Zahlungseingang programmiert und anschließend per DHL versandt. Die voraussichtliche Lieferzeit ist im Bestellvorgang angegeben.
(2) Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen bei Vorlieferanten oder Störungen bei Versanddienstleistern verlängern die Lieferzeit angemessen. Morank informiert den Auftraggeber unverzüglich über absehbare Verzögerungen.
(3) Voraussetzung für die Programmierung ist die Angabe eines funktionsfähigen Bewertungslinks durch den Auftraggeber. Für die Richtigkeit dieses Links ist der Auftraggeber verantwortlich. Erfolgt die Angabe nicht oder ist der Link fehlerhaft, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Eine Neuprogrammierung aufgrund fehlerhafter Angaben des Auftraggebers ist kostenpflichtig.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe der Ware an den Versanddienstleister auf den Auftraggeber über (§ 447 BGB).
(5) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von Morank.
(6) Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da Verträge ausschließlich mit Unternehmern geschlossen werden. Ein freiwilliges Rückgaberecht wird nicht eingeräumt. Die gesetzlichen Mängelrechte nach § 12 bleiben unberührt.
§ 7 Erstellung von Websites (Werkvertrag)
(1) Die Erstellung von Websites, Landingpages und Unternehmenswebsites erfolgt auf Grundlage eines Werkvertrags nach §§ 631 ff. BGB. Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich abschließend aus dem Angebot.
(2) Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Inhalte und Informationen bereit, insbesondere Texte, Bilder, Logos, Kontaktdaten sowie erforderliche Zugangsdaten. Die Bereitstellung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anforderung durch Morank zu erfolgen.
(3) Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Inhalten die erforderlichen Rechte besitzt. Er stellt Morank von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Leistungsfrist: Die im Angebot vereinbarte Fertigstellungsfrist beginnt erst, wenn dem Auftraggeber sämtliche nach Absatz 2 erforderlichen Inhalte und Zugangsdaten vollständig vorliegen. Verzögert sich die Mitwirkung des Auftraggebers, verlängert sich die Frist entsprechend.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Erinnerung und einer Nachfrist von 14 Kalendertagen nicht nach, ruht das Projekt. Erfolgt auch innerhalb von weiteren 30 Kalendertagen keine Mitwirkung, ist Morank berechtigt, den Vertrag zu beenden und die bis dahin erbrachten Leistungen anteilig abzurechnen.
(6) Korrekturschleifen: Im vereinbarten Festpreis sind zwei Korrekturschleifen enthalten. Eine Korrekturschleife umfasst die gesammelte Rückmeldung des Auftraggebers zu einem vorgelegten Stand. Jede weitere Korrekturschleife wird nach dem im Angebot genannten Satz vergütet. Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten nicht als Korrektur, sondern als Zusatzleistung nach § 4 Absatz 3.
(7) Abnahme: Nach Fertigstellung zeigt Morank dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft in Textform an, stellt das Werk zur Prüfung bereit und weist dabei auf die Folgen dieses Absatzes hin. Der Auftraggeber prüft das Werk innerhalb von 14 Kalendertagen und nimmt es ab oder benennt in Textform mindestens einen Mangel. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt das Werk als abgenommen. Als Abnahme gilt auch die produktive Nutzung des Werks durch den Auftraggeber.
(8) Livegang und Rechteübergang erfolgen erst nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Werklohns (§ 10 Absatz 1). Bis dahin stellt Morank das Werk lediglich zu Prüfungszwecken auf einer Testadresse bereit.
§ 8 Laufende Dienstleistungen (SEO, Google-Unternehmensprofil)
(1) Laufende Leistungen der Suchmaschinenoptimierung und der Betreuung von Google-Unternehmensprofilen werden als Dienstleistung nach §§ 611 ff. BGB erbracht. Morank schuldet die sorgfältige Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg.
(2) Morank sichert insbesondere keine bestimmten Platzierungen in Suchergebnissen, keine bestimmte Anzahl von Bewertungen, keine bestimmten Zugriffszahlen und keine bestimmten Umsatz- oder Anfrageentwicklungen zu. Suchmaschinen und Plattformen wie Google entscheiden autonom und nach nicht offengelegten, jederzeit änderbaren Kriterien über Platzierungen und die Darstellung von Inhalten. Diese Entscheidungen liegen außerhalb des Einflussbereichs von Morank.
(3) Morank haftet nicht für Maßnahmen von Plattformbetreibern, insbesondere nicht für die Sperrung, Einschränkung, Löschung oder Nichtanzeige von Unternehmensprofilen, Bewertungen oder Inhalten, sofern Morank die Maßnahme nicht zu vertreten hat.
(4) Laufzeit und Kündigung: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit und beginnt mit dem im Angebot genannten Datum. Es besteht keine Mindestlaufzeit. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Ende des jeweiligen Vertragsmonats in Textform kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 9 Domain und Hosting
(1) Domainregistrierung und Hosting sind nicht Bestandteil der Werkleistung nach § 7, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(2) Morank empfiehlt, die Domain von Beginn an auf den Namen des Auftraggebers und auf dessen eigenem Vertragskonto zu registrieren. Registriert Morank die Domain ausnahmsweise im Auftrag des Auftraggebers, erfolgt dies für Rechnung des Auftraggebers. Die Übertragung auf den Auftraggeber erfolgt nach vollständiger Zahlung.
(3) Sämtliche laufenden Kosten für Domain, Hosting, SSL-Zertifikate und vergleichbare Leistungen Dritter trägt der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Übergabe selbst. Ein Anspruch gegen Morank auf Fortführung oder Übernahme dieser Kosten besteht nicht.
(4) Hosting- und Domainleistungen werden von Dritten erbracht. Morank schuldet keine bestimmte Verfügbarkeit der Website und haftet nicht für Ausfälle, Störungen oder Datenverluste im Verantwortungsbereich dieser Dritten.
(5) Eine Pflicht zur Wartung, Aktualisierung, Sicherung oder technischen Betreuung der Website nach Abnahme besteht nur, wenn dies gesondert vereinbart wurde.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Morank räumt dem Auftraggeber an allen im Rahmen des Auftrags erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes sowie übertragbares Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, weiterzuentwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen.
(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nicht gestattet. Morank kann in diesem Fall die Herausgabe verweigern und den Livegang zurückstellen.
(3) An Inhalten Dritter, insbesondere Schriftarten, Bilddateien, Symbolen, Softwarebibliotheken und Erweiterungen, kann Morank nur die Rechte einräumen, die ihm vom jeweiligen Rechteinhaber eingeräumt wurden. Die Lizenzbedingungen dieser Dritten gelten vorrangig. Morank weist den Auftraggeber auf relevante Beschränkungen hin.
(4) An Zwischenständen, Entwürfen und nicht ausgewählten Konzepten werden keine Nutzungsrechte eingeräumt.
§ 11 Referenznennung
(1) Morank ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung des Firmennamens und des Logos sowie unter Verwendung von Abbildungen der erstellten Arbeitsergebnisse als Referenz zu nennen, insbesondere auf der eigenen Website, in Präsentationen und in sozialen Netzwerken.
(2) Der Auftraggeber kann dieser Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. Nach Zugang des Widerspruchs entfernt Morank die betreffenden Inhalte innerhalb angemessener Frist aus den von ihm kontrollierten Medien.
§ 12 Mängelhaftung
(1) Für gelieferte Waren gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit folgender Maßgabe: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung der Ware. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie für Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel.
(2) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb von sieben Werktagen in Textform anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Ware insoweit als genehmigt. Die Parteien vereinbaren damit eine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit entsprechend § 377 HGB.
(3) Für Werkleistungen gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche von zwölf Monaten ab Abnahme, mit denselben Ausnahmen wie in Absatz 1.
(4) Kein Mangel liegt vor bei Beeinträchtigungen, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf unsachgemäßer Nutzung, auf Änderungen der technischen Rahmenbedingungen bei Drittanbietern oder auf Änderungen von Suchalgorithmen und Plattformrichtlinien beruhen.
(5) Ein NFC-Aufsteller, der nach den Angaben des Auftraggebers programmiert wurde, ist nicht deshalb mangelhaft, weil der angegebene Bewertungslink unzutreffend oder zwischenzeitlich ungültig geworden ist.
§ 13 Haftung
(1) Morank haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Morank nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von Morank ausgeschlossen. Soweit die Haftung nach Absatz 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt ist, umfasst sie keinen entgangenen Gewinn, keine ausgebliebenen Umsätze oder Kundenanfragen und keine mittelbaren Schäden, es sei denn, ein Fall des Absatzes 1 liegt vor.
(4) Für den Verlust von Daten haftet Morank nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Morank.
§ 14 Zugangsdaten
(1) Überlässt der Auftraggeber Morank Zugangsdaten zu eigenen Systemen, Konten oder Plattformen, insbesondere zu Google-Konten, Google-Unternehmensprofilen oder Hosting-Zugängen, verwendet Morank diese ausschließlich zur Erfüllung des Vertrags.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Zugangsdaten nach Beendigung der Zusammenarbeit zu ändern beziehungsweise die Zugriffsrechte von Morank zu entziehen.
§ 15 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Morank enthält die Datenschutzerklärung unter www.morank.de.
(2) Soweit Morank im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, insbesondere bei der Betreuung von Google-Unternehmensprofilen oder beim Zugriff auf Systeme des Auftraggebers, schließen die Parteien bei Bedarf einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.
(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die er veranlasst, sowie für die datenschutzkonforme Gestaltung der von ihm betriebenen Website verantwortlich, soweit Morank hierfür keine gesonderte Leistung übernommen hat.
§ 16 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz von Morank. Morank ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von Morank.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
(5) Morank ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.